Allgemeine Reisebedingungen der HANSA-FLEX Event GmbH (nachfolgend: Veranstalter)

Stand: Juni 2007

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Teilnehmer auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Annahme (Buchungsbestätigung) durch den Veranstalter, welche unverzüglich nach Zugang der Anmeldung erfolgt, zustande.

Die Buchungsbestätigung enthält alle wesentlichen Angaben zu der gebuchten Reise. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von dem Veranstalter vor, an das dieser für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem Veranstalter die Annahme erklärt. Als Annahme gilt auch der Antritt der Reise.

 

2. Bezahlung

Mit Aushändigung der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB wird eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises pro Person fällig. Der Sicherungsschein dient zur Absicherung der Kundengelder (Insolvenzversicherung). Der restliche Reisepreis wird vier Wochen vor Reisebeginn und vor der Übersendung der Reiseunterlagen fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Die zu zahlenden Beträge für An- und Restzahlung ergeben sich aus der Buchungsbestätigung.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Reisepreises steht dem Veranstalter ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Teilnehmer zu. Zahlungen per Banküberweisung haben auf das in der Bestätigung angegebene Konto des Veranstalters zu erfolgen.

 

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Die in dem Katalog enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter solange bindend, bis ein neuer Katalog erscheint. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen oder nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Hotel-, Orts- und Schiffsprospekte sind für den Veranstalter nicht bindend. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Katalogangaben abweichende Zusagen zu machen oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche muss der Veranstalter ausdrücklich bestätigen, damit diese Vertragsbestandteile werden. Leistungen, die vom Teilnehmer direkt als Fremdleistung bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters, z.B. Beförderung zum Treffpunkt/Etappenstart, Rückbeförderung, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen etc.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Änderungsgrund in Kenntnis zu setzten. Ggf. wird der Veranstalter dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren) oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Über eine nachträgliche Änderung des Reisepreises oder eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.

 

5. Rücktritt durch Teilnehmer, Umbuchungen, Ersatzpersonen

a) Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, angemessenen Ersatz für die bis zum Reiserücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen. Der Teilnehmer hat zudem das Recht, den Nachweis darüber zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind als die vom Veranstalter in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Die Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich der Teilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Treffpunkt einfindet oder wenn die Reise wegen eines nicht vom Veranstalter zu vertretenen Fehlens der Reisedokumente (z.B. Reisepass oder notwendige Visa) nicht angetreten wird. Bei den Reisen des Veranstalters handelt es sich um einmalige und individuell geplante Abenteuerreisen für eine limitierte Teilnehmeranzahl (in der Regel nur 10 Teilnehmer pro Reise). Da eine solche Abenteuerreise umfangreiche Planung erfordert, wird nachfolgender Entschädigungssatz, dessen Berechnung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt, zu Grunde gelegt. Die Rücktrittsgebühren betragen:

bis 30 Tage vor Reiseantritt                                20 %

vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt   30 %

vom 14. bis 3. Tag vor Reiseantritt     50 %

ab dem 2. Tag vor Reiseantritt                           90 % des Reisepreises.

Dem Teilnehmer ist es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten als die hier genannten Pauschalkosten durch den Rücktritt entstanden sind.

b) Umbuchungen auf andere Reiseteilnehmer anstelle des Teilnehmers sind grundsätzlich nur nach den zwingenden Bestimmungen des § 651 b BGB möglich. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten in den Reisevertrag widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen der Off-Road-Reise nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.

c) Andere Umbuchungen

Werden auf Wunsch des Teilnehmers nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung vorgenommen (Umbu-chung), kann der Veranstalter ein Umbuchungsentgelt vom Teilnehmer erheben. Umbuchungswünsche können grds. nur berücksichtigt werden, wenn eine Frist bis zum 30. Tag vor Reiseantritt eingehalten ist. Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern eine Umbuchung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen des Rücktrittes einschließlich der genannten Rücktrittsgebühren und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Als Umbuchungsentgelt vereinbaren die Parteien pauschal € 40,- pro Teilnehmer und Vorgang. Dem Teilnehmer ist es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten als die € 40,-- Umbuchungsentgelt durch die Umbuchung entstanden sind.

d) Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Der Veranstalter wird jedoch im Falle von Erstattungen von Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Leistungen -unter Berücksichtigung der Umbuchungsgebühren- diese an den Teilnehmer weitergeben.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch Veranstalter aus verhaltensbedingten Gründen

Der Veranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn in der Person des Teilnehmers liegende wichtige Gründe eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen bzw. wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

Der Veranstalter behält hierbei jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst, Schadenersatzansprüche des Teilnehmers für Ausrüstungsmaterial, Impfungen oder ein Eigenregie gebuchte Fremdleistungen bestehen nicht. Der Veranstalter muss sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

 

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindesteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er

a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl für die konkrete Reise bzw. Etappe beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglichen Reisebeginn dem Teilnehmer spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

b) in der Buchungsbestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.

Ein Rücktritt ist spätestens am 28. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Teilnehmer gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Teilnehmer die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.

 

9. Die Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge höherer Gewalt, z.B. innere Unruhen, Krieg, Akte des Terrors, Naturkatastrophen, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder Epidemien erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleis-tungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Teilnehmer zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

 

10. Obliegenheiten des Teilnehmers

a) Mängelanzeige

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Teilnehmer ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Tourleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben.
Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Tourleitung ist nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Ist eine Tourleitung vor Ort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit des Veranstalters wird der Teilnehmer in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.

b) Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Teilnehmer den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes, dem Veranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

c) Gepäckverlust und Gepäckverspätung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckverlust binnen sieben Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Tourleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

d) Reiseunterlagen

Der Teilnehmer hat den Veranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.

e) Schadensminderungspflicht

Der Teilnehmer hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Veranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

 

11. Haftung

a) Bei Vorliegen eines Mangels kann der Teilnehmer unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

b) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

c) Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

d) Die Haftungshöchstsummen gem. vorstehender Ziff. b) und c) gelten jeweils je Teilnehmer und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

e) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.

Der Reiseveranstalter haftet jedoch

                • für Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers vom ausgeschriebenen Aus
                gangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der

                Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie

                • wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklä-

                rungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.

f)Die Beteiligung an gesondert angebotenen Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Teilnehmer selbst verantworten. Die entsprechenden Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Teilnehmer vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübung und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung für solche Aktivitäten.

g) Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Teilnehmer nach dem Reisevertragsgesetz und nach den Allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Jeder Teilnehmer ist für seine rechtzeitige Individuelle Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich.

h) Es handelt sich bei den von dem Veranstalter angebotenen Reisen um so genannte Abenteuerreisen mit erheblichen Anforderungen an Mensch und Material. Es kann zu extremen Belastungen bei Fahrten in schwierigen Geländen / Streckenverhältnissen kommen. In dem Reiseland können Sand, Staub, hohe Luftfeuchtigkeit und ungünstige Höhen- und Wetterbedingungen etc. auf Gesundheit und persönliche Ausrüstungsgegenstände (z.B. Foto- und Videoausrüstung) des Teilnehmers einwirken. Für Beschädigungen oder den Verlust dieser Ausrüstungsgegenstände haftet der Veranstalter nicht, soweit nicht ein Verschulden seitens des Veranstalters zu der Beschädigung oder dem Verlust geführt hat.

i) Der Teilnehmer ist zur Einhaltung und Beachtung der straf- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Ländern verpflichtet. Jegliche von ihm verursachte Kosten wegen Verletzungen von Strafvorschriften / Ordnungswidrigkeiten gehen zu seinen Lasten.

 

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen, Gepäck- oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziff. 10 c. Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.

b) Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

c) Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.

 

13. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet jeden Reiseveranstalter, den Teilnehmer über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist ein Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald ein Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Teilnehmer informieren. Wechselt die dem Teilnehmer als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss ein Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel informiert wird.

 

14. Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften

a) Der Veranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Teilnehmers und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

b) Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

c) Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

15. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Teilnehmer dem Veranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit diese zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Sofern der Teilnehmer zukünftig keine Informationen über aktuelle Angebote wünscht, wird er gebeten, dieses dem Veranstalter unter dessen unten angegebener Anschrift mitzuteilen.

 

16. Reiseversicherungen

Im Preis der von dem Veranstalter angebotenen Reisen sind folgende Reiseversicherungen enthalten: 5-Sterne-Premium-Schutz-Paket zu Bedingungen der HanseMerkur Reiseversicherung AG für weltweite Reisen bis 31 Tage (Reise-Rücktrittskostenversicherung, Urlaubsgaran-tie/Reiseabbruchversicherung, Reise-Krankenversicherung, Notfall-Versicherung, Reise-Unfallversicherung, Reisegepäckversicherung). Es gelten die Versicherungsbedingungen der HanseMerkur Reiseversicherung AG, die dem Teilnehmer auf Wunsch jederzeit zugänglich gemacht werden und die er spätestens mit der Buchungsbestätigung erhält.

 

17. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen den Veranstalter im Ausland für die Haftung des Veranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

18. Gerichtsstand

a) Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

b) Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgeblich. Für Klagen gegen den Teilnehmer bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.

c) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

                • wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
                Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter anzu-
                wenden sind, etwas anderes zugunsten des Teilnehmers ergibt  oder

                • wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen im
                Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, für den Teilnehmer günstiger sind als
                die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

 

Veranstalter:

HANSA-FLEX Event GmbH

Zum Panrepel 44  |  28307 Bremen

Tel.: +49-(0)421-489070

Fax: +49-(0)421-4890748

E-Mail: info@xworld.cc

 

Amtsgericht Bremen

HRB 24014

Geschäftsführer: Thomas Armerding

 

 

* Bei diesem Programmpunkt handelt es sich um eine optional zu buchende Leistung, die nicht Bestandteil der Reise und des Reisepreises ist. Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen gerne diese von einem Fremdunternehmen (vgl. Ziff. 11 e unserer Reisebe-dingungen) erbrachten Leistungen und nennen Ihnen den entsprechenden Preis.